Allgemeine Geschäftsbedingungen
der DOKAtec Elektronik GmbH
I. Allgemeines
(1) Die nachstehenden AGB gelten – soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden – für unsere sämtlichen Geschäfte. Sie gelten für künftige Kaufverträge und Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss schriftlich von uns anerkannt werden.
II. Angebote, Vertragsabschluss, Schriftform
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Die Verpflichtung zur Ausführung des Auftrages entsteht mit unserer Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail). Der Inhalt dieser Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Textform.
(3) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen weder Dritten noch Konkurrenzfirmen vorgelegt werden.
III. Preis
(1) Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Abgabe des Angebots zugrundeliegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, diese wird gesondert hinzugerechnet. Unsere Preise verstehen sich ab Werk. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung sowie sonstige Versandkosten schließen sie nicht ein. Auf Wunsch wird ein entstehender Transportaufwand gesondert im Preis ausgewiesen.
(2) Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen. Weiter werden dem Auftraggeber die auf seine Veranlassung hin vorgenommenen nachträglichen Änderungen, d.h. nach Vertragsabschluss, berechnet.
IV. Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen sind entsprechend der Rechnungslegung fällig.
(2) Sind die Zahlungstermine überschritten, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern) in Rechnung gestellt. Maßgebend für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Tag des Geldeingangs, bei Schecks der Tag der Einlösung durch die Bank. Zahlungen durch Wechsel unterliegen der vorherigen Vereinbarung. Wechsel werden nur zahlungshalber sowie ohne Skontogewährung angenommen. Der Auftraggeber trägt Diskont und Spesen; diese sind sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz zur Last fallen.
(3) Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen auf Grund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers den Zahlungsanspruch gefährden, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach erfolgloser Fristsetzung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
(4) Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt.
V. Lieferung
(1) Liefertermine und -fristen sind nur gültig, wenn sie unsererseits ausdrücklich in Textform bestätigt werden.
(2) Ist eine nach Zeiträumen bestimmte Lieferfrist vereinbart, beginnt diese am Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet am Tage der Versendung der Ware (bei fehlender Versandverfügung am Tage der Versandbereitschaft).
(3) Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt mit der Bestätigung der Änderungen eine neue Lieferfrist.
(4) Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Mangel an Transportmitteln, Energieversorgungsschwierigkeiten u.s.w., gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, so verlängert sich, wenn die Lieferung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers.
(5) Bei Lieferung haften wir nur für Schäden, die durch uns vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht wurden. Der Auftraggeber ist bei Lieferverzug zur Geltendmachung seiner gesetzlichen Rechte nach Stellung einer angemessenen Nachfrist berechtigt.
(6) Teillieferungen sind zulässig, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen wird.
VI. Mehrlieferungen und Teillieferungen
(1) Mehrlieferungen von bis zu 10% oder Minderlieferungen von bis zu 5% der Bestellmenge gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
(2) Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind jedoch berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrags nach unserer Wahl zu fertigen, wenn nicht ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen werden. Nachträgliche Änderungen der bestellten Ware können nur berücksichtigt werden, wenn wir noch nicht gefertigt haben.
(3) Wird nicht rechtzeitig eingestellt und abgerufen, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzustellen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Schadens zu verlangen.
VII. Abnahme
(1) Die Abnahme, wenn vereinbart, hat in unserem Werk zu erfolgen. Verzichtet der Auftraggeber auf Abnahme im Werk, so gilt die Ware mit dem erfolgten Versand als vorgenommen.
(2) Wenn nicht anders vereinbart, werden sachliche Abnahmekosten von uns, persönlich vom Besteller, getragen.
VIII. Versand/Verpackung
(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport auszuführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Verzögert sich der Versand auf die Veranlassung bzw. Wunsch des Auftraggebers, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht möglich, sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst bzw. bei einem Spediteur einzulagern.
(2) Lieferungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers versichert.
(3) Nehmen wir den Versand mit eigenen Transportmitteln vor, geht die Gefahr mit Abgang aus dem Lager auf den Auftraggeber über.
(4) Verpackung wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.
IX. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum.
(2) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er uns im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltgutes Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für uns verwahren.
(3) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt – das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache zur Sicherheit an uns.
(4) Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(6) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Pfändungen) hat der Auftraggeber auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
X. Beanstandungen und Mängelrügen
(1) Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder wegen erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Empfang, schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Lieferungen, für die der Ablieferungsort ein ausländischer Bestimmungsort ist.
(2) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen. Die vorgenannten Fristen gelten auch für jede Teillieferung.
(3) Das Recht der Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn die Ware verarbeitet oder veräußert wurde, sofern es sich um einen bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbaren Mangel handelt. Bei verdeckten Mängeln, die erst während der Verarbeitung zu Tage treten, bleibt das Rügerecht unberührt, sofern die Rüge unverzüglich nach Entdeckung erfolgt.
(4) Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt.
XI. Gewährleistung
(1) Wir leisten Gewähr dafür, dass unsere Lieferungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, fertigen wir nach den jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen IPC-Standards (z. B. IPC-A-600 Klasse 2 für Leiterplatten und IPC-A-610 Klasse 2 für elektronische Baugruppen).
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware, sofern es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen Unternehmern handelt.
(4) Im Falle eines Mangels leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung einzuräumen. Dasselbe gilt, wenn uns der Auftraggeber auf unser Verlangen die beanstandete Warenicht unverzüglich zur Verfügung stellt.
(6) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(7) Weitere gewährleistungsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen.
(8) Für Beistellungen des Auftraggebers (z. B. beigestellte Komponenten oder Leiterplatten) übernehmen wir keine Gewährleistung hinsichtlich deren Funktion oder Beschaffenheit; unsere Gewährleistung beschränkt sich hier auf die fachgerechte Verarbeitung.
XII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
(1) Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber hat uns von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisung des Auftraggebers gefertigt wurden, hat der Auftraggeber uns von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
XIII. Haftung
(1) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden des Auftraggebers ist im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen.
XIV. Export- und Importgenehmigungen
(1) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts (z. B. EU-Dual-Use-Verordnung) sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen (z. B. Endverbleibserklärungen) rechtzeitig beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen durch Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Lieferfristen für die Dauer der Verzögerung außer Kraft.
(3) Werden erforderliche Genehmigungen für bestimmte Güter nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche gegen uns sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(4) Der Auftraggeber garantiert, dass die gelieferten Waren weder direkt noch indirekt für Zwecke verwendet werden, die im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder Kernwaffen sowie deren Trägersystemen stehen, es sei denn, es liegen ausdrückliche Genehmigungen vor.
(5) Der Auftraggeber hat bei der Weitergabe der von uns gelieferten Waren an Dritte die jeweils geltenden Vorschriften des nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts zu beachten.
XV. Datenschutz
(1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Erfüllung des Vertrages und auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen gemäß der EUDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
XVI. Verbindlichkeiten des Vertrages
(1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Sömmerda. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Für die Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht.
Sömmerda, 15.01.2026.




